satzung


satzung der latour-loge
vom mittwoch,
dem 18.06.2001
 


Erster Teil

Wesen und Aufgaben

 

§ 1

Die aus dem Pfeifferschen Sommerstammtisch der Rochade-Meister 2000 hervorgegangene konfessionsübergreifende Organisation des Namens LATOUR-LOGE hat ihren Versammlungsort in der Stadt Recklinghausen.

 

§ 2

1.Der Name der LATOUR-LOGE geht auf den Universal-Experten Peter Scholl-Latour zurück.

 

§ 3

1. Die LATOUR-LOGE ist eine Organisation, die auf den religiösen Unterschieden, der pseudo-wissenschaftlichen Bildung bis hin zum Expertentum, dem Alkoholkonsum und vor allem der Freundschaft ihrer Mitglieder untereinander basiert.

 

2. Die LATOUR-LOGE bezweckt vorrangig

a) die immerwährende Hinterfragung der religiösen Überzeugung ihrer Mitglieder

b) die gegenseitige Förderung der allgemeinen und oberflächlichen Bildung seiner Mitglieder durch altkluge Einwürfe, selbstherrliche Monologe, fragwürdige Diskussionen, und kostspielige Fachtagungen, vorrangig in Rom

c) die Pflege sozio-kultureller Bräuche des Vestes Recklinghausen und des Ruhrgebiets durch seine Mitglieder, vor allem durch Mitglieder, die, wenn auch nur auf Zeit, außerhalb des Vestes oder gar im Ausland leben

d) die regelmäßige, aber nicht vorsätzliche Einnahme alkoholhaltiger Getränke durch seine Mitglieder

e) die Aufrechterhaltung der Freundschaft zwischen den Mitgliedern.

 

§ 4

1. Die Devise der LATOUR-LOGE lautet: Wer draus schlau wird!

2. Die Farben sind: schwarz, rot und gold

3. Das Wappen hat folgende Blasonierung:

a) Der Schild: golden, geteilt durch einen waagerechten roten Balken, der mit vier goldenen, auf der Tülle stehenden Trichter belegt ist, der obere Teil zeigt eine nach rechts schwimmende, rote Scholle mit Kreisen belegt, im unteren Teil ein roter Turm mit vier Zinnen, vier Fenstern (2/2) und einem Tor.

b) Die Helmzier und Decken: Auf dem schwarzen Wulst des Helms sitzt ein goldener Trichter, Tülle nach oben gerichtet, die Decken sind schwarz und gold.

c) Die Interpretation: Die Scholle steht für den ersten Nachnamen Peter Scholl-Latour, der Turm für den zweiten Namensteil. Die Kreise auf der Scholle zeigen an, wie viele Mitglieder der LATOUR-LOGE momentan angehören, die vier Zinnen und Fenster symbolisieren die Wehrhaftigkeit und den allen Pseudo-Experten eigenen Durchblick und die vermeintliche Weitsicht der vier vollbürtigen Mitglieder, das Tor steht für Offenheit und Toleranz, darf daher nicht ganz ernst gemeint werden. Die vier ironisierend zu verstehenden Weisheitstrichter versinnbildlichen den Pseudo-Experten-Grad der vollbürtigen Mitglieder, der Trichter auf dem Helm den aller Mitglieder. Die Farben sind aus rein künstlerischen Erwägungen, nicht etwa aus nationalen gewählt worden.

 

 

Zweiter Teil

Mitglieder

 

§ 5

1 Die Mitglieder werden eingeteilt in

 

I. Vollbürtige Mitglieder

a) Gründungsmitglieder (Logenbrüder), das sind namentlich:

- Dr. C. B. Belmann-Latour

- Dr. J. C. Gödde-Latour

- Dr. T. Hackmann-Latour

- Dr. U. Loos-Latour

 

II. Halbbürtige Mitglieder

 

a) Ehrenmitglieder (Logenbrüder, -schwestern)

b) Nachwuchs eines Gründungs- oder Ehrenmitglieds

c) Ehrenmitglieds-Aspiranten

 

 

2. Logenfreunde können geführt werden.

 

§ 6

Ein Logenfreund hat keine Pflichten, kann aber über die Mitgliedsstufe des Ehrenmitglieds-Aspiranten, deren Aufnahme er schriftlich einreichen kann, zum Ehrenmitglied aufsteigen.

 

 

Dritter Teil

Mitgliedschaft

 

I. Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 7

Vollbürtige Mitglieder sind ausschließlich die vier Gründungsmitglieder, die gleichzeitig als Logenbrüder den Kern der LATOUR-LOGE bilden.

 

§ 8

1. Auf mündlichen Antrag eines vollbürtigen Mitgliedes, kann ein Logenfreund mit Zustimmung eines weiteren vollbürtigen Mitgliedes in den Kreis der Ehrenmitglieds-Aspiranten aufgenommen werden.

2. Diesen Antrag kann ein Logenfreund auch schriftlich bei einem der vollbürtigen Mitglieder einreichen; stimmen zwei vollbürtige Mitglieder für ihn, wird er Aspirant.

 

§ 9

1. Nach eingehender Prüfung des Ehrenmitglieds-Aspiranten im Sinne des Wesens und der Aufgaben der LATOUR-LOGE, kann ein vollbürtiges Mitglied den mündlichen Antrag zu seiner Aufnahme als Ehrenmitglied stellen. Zur Aufnahme kommt es nur, wenn sich alle vollbürtigen Mitglieder damit einverstanden erklären.

2. Ein Aspirant hat nicht das Recht, diesen Antrag zu stellen.

 

§ 10

Der eheliche oder uneheliche Nachwuchs eines vollbürtigen oder halbbürtigen Mitgliedes der Kategorie a wird vom Tag der Geburt an zum Ehrenmitglied.

 

II. Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. Austritt

2. Ausschluss und Entlassung

3. Ableben

 

§ 11

1. Vollbürtige Mitglieder scheiden nur durch ihr Ableben aus der LATOUR-LOGE aus; sie können weder ausgeschlossen werden noch ihren Austritt beantragen.
 

2. Gemeint ist jedoch nicht unbedingt das körperliche Ableben, sondern durchaus das logenintern gesellschaftliche, das dann eintritt, wenn ein Gründungsmitglied sich offensichtlich nicht mehr für die Interessen und Ziele der LATOUR-LOGE einsetzt, grundlos allen Organen fernbleibt und somit auch die Beschlussfähigkeit des Geheimen Rates untergräbt.

 

§ 12

1. Vollbürtige Mitglieder können und sollen einander mit dem Ausschluss oder der Entlassung drohen, weil das Unsinn ist und den Geist der LATOUR-LOGE offenlegt. Eine schwerwiegende Ausnahme stellt lediglich das in § 11 Abs. 2 beschriebene Fehlverhalten dar.

2. Vollbürtige Mitglieder können Ehrenmitgliedern mit Ausschluss oder Entlassung drohen, wenn ihnen danach ist.

3. Außerdem können vollbürtige Mitglieder halbbürtigen Mitgliedern der Kategorie a einen Austritt nahelegen, um die Stimmung anzuheizen.

 

§ 13

Halbbürtige Mitglieder aller Kategorien können, wenn sie dem Wesen und Anliegen der LATOUR-LOGE zuwider handeln, durch einstimmigen Beschluss der vollbürtigen Mitglieder entlassen werden.

 

§ 14

Vollbürtige Mitglieder der Kategorie a können schriftlich ihren wohlformulierten und kausal schlüssigen Austritt aus der LATOUR-LOGE bei einem vollbürtigen Mitglied einreichen und beantragen. Einstimmig entscheiden die vollbürtigen Mitglieder, ob der Austritt bewilligt oder, was eher anzunehmen ist, ignoriert wird.

 

 

Vierter Teil

Organe

 

Organe sind:

1. Der Geheime Rat der Loge

2. Der Offizielle Rat der Loge

3. Der Ausschweifende Rat der Loge

 

§ 15

1. Der Geheime Rat der Loge, der sich ausschließlich aus den vollbürtigen Mitgliedern zusammensetzt, ist das höchste beratende und einzige beschließende Organ der LATOUR-LOGE.

2. Der Geheime Rat entscheidet über Aufnahmen, Entlassungen, Tagungs-Orte etc.

 

§ 16

1. Der Geheime Rat der Loge kann jeder Zeit einberufen werden und ist nur bei vollzähligem Erscheinen aller vollbürtigen Mitglieder beschlussfähig.

2. Eine Beschlussunfähigkeit bedarf besonderer Feststellung. Sie tritt ein, wenn nur ein vollbürtiges Mitglied auffallend lallt oder teilnahmslos wirkt.

3. Ist der Geheime Rat beschlussunfähig, so ist der Termin für den nächsten geheimen Rat innerhalb eines Monats festzulegen.

 

§ 17

1. Der Offizielle Rat der Loge besteht aus mindestens zwei vollbürtigen Mitgliedern und einem halbbürtigen Mitglied oder einem Logenfreund.

2. Das Organ des Offiziellen Rates ist nur beratend, aber nicht beschließend tätig

3. Im Idealfall widmet sich der Offizielle Rat nur den Zielen der LATOUR-LOGE.

 

§ 18

Der Ausschweifende Rat der Loge besteht aus mindestens zwei Vollbürtigen Mitgliedern, einer beliebigen Anzahl von halbbürtigen Mitgliedern und Logenfreunden, hat ab einer gewissen Uhrzeit als unzurechnungsfähig zu gelten und widmet sich im Übermaß dem Wesen und den Aufgaben der LATOUR-LOGE.

 

 

Fünfter Teil

Pflichten und Rechte

 

§ 19

Die LATOUR-LOGE kennt außer der strikten Pflege ihres Wesens und der Verfolgung ihrer Aufgaben keine Pflichten.

 

§ 20

1. Stimmberechtigt sind ausschließlich die vollbürtigen Mitglieder der LATOUR-LOGE.

2. Nur die vollbürtigen Mitglieder können den Antrag auf Abstimmung zur Aufnahme eines Ehrenmitgliedes oder Ehrenmitglieds-Aspiranten, falls diese nicht schriftlich erfolgte, stellen.

 

§ 21

1. Logenfreunde haben das Recht, einen Antrag zur Aufnahme als Ehrenmitglieds-Aspirant zu stellen.

2. Dieser Antrag hat schriftlich zu erfolgen und muss einem vollbürtigen Mitglied übergeben werden.

 

§ 22

1. Halbbürtige Mitglieder der Kategorie a können auf eigenen Wunsch aus der LATOUR-LOGE austreten.

2. Das Austrittsgesuch hat schriftlich zu erfolgen und muss einem vollbürtigen Mitglied übergeben werden.

 

§ 23

1. Vollbürtiger und halbbürtige Mitglieder der Kategorie a haben das Recht, den pseudo-akademischen Logen-Grad „Doktor“ zu führen.

2. Außerdem haben sie das Recht, ohne weitere Erläuterung für die neugierige Umwelt den Logen-Namen „Latour“ zu führen und hinter den eigenen Familienamen, durch einen Bindestrich getrennt, zu setzen.

 

 

Sechster Teil

Logen-Ordnung

 

§ 24

Die Logen-Ordnung gilt für alle vollbürtigen Mitglieder und halbbürtigen Mitglieder der Kategorie a.

 

§ 25

Es gibt keine Hierarchie innerhalb der LATOUR-LOGE.

 

§ 26

1. Nach Eröffnung des Geheimen Rates gibt eines der vollbürtigen Mitglieder die Tagesordnung bekannt.

2. Einwende sind sofort zu erheben.

 

§ 27

Alle Anträge sind umgehend zu bearbeiten, damit sich der Geheime Rat sich Wichtigerem widmen kann.

 

§ 28

1. Alle Abstimmungen sind öffentlich und finden durch Handaufheben statt.

2. Eines der vollbürtigen Mitglieder fragt:

a) wer enthält sich?

b) wer ist contra?

c) wer ist pro?

 

§ 29

Steigt ein Aspirant zum halbbürtigen Mitglied der Kategorie a auf, muss ihm binnen zwei Jahren die Ehrenmitglieds-Urkunde überreicht werden.

 

§ 30

1. Alle Paragraphen der Satzung können durch den Geheimen Rat der Loge geändert oder verworfen werden.

2. Zur Änderung oder Streichung von Paragraphen ist Einstimmigkeit erforderlich.

 

 

Siebter Teil

Auflösung der LATOUR-LOGE

 

§ 31

1. Die Auflösung der LATOUR-LOGE kann nur durch den Geheimen Rat und ausschließlich einstimmig beschlossen werden.

2. Die Auflösung muss innerhalb einer Woche allen Mitgliedern schonend beigebracht werden.

3. Innerhalb dieser Woche kann die Auflösung der LATOUR-LOGE einstimmig und im Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten der vollbürtigen Mitglieder durch diese widerrufen werden.